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Artikel 4: Organisation 1. Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Präsident. 2. Die Generalversammlung ist das oberste Organ (Art. 166 PGR). Die Einberufung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief, telefonisch, oder durch öffentliche Bekanntmachung. Sie kann aber auch Zirkularbeschlüsse fassen. 3. Der Vorstand besteht aus 1 bis 10 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden. Unter der Leitung des Präsidenten organisiert der Vorstand sich selbst und besorgt die regelmässige Geschäftsführung. 4. Der Präsident wird von der Generalver-sammlung gewählt. Er leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er ist zeichnungsberechtigt und kann Vollmachten erteilen. |
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